Ausbildungsvereinbarung

1. Allgemeines

Durch den Akt der Studienzulassung zu einem Studium an der KU Linz, der semesterweise erfolgenden Meldung der Fortsetzung des Studiums sowie der Bezahlung eines vorgesehenen Studienbeitrags erlangen die Studierenden den rechtlichen Status eines/einer (außer)ordentlichen Hörers/Hörerin der FTh bzw. der FPhK (§ 39 Statut der KU Linz). Mit diesem Status sind die im Statut der KU Linz und der Studien- und Prüfungsordnung der Privatuniversität geregelten Rechte und Pflichten verbunden. Die Gründe für das Erlöschen der Zulassung sind in § 39 Abs. 5 Statut der KU Linz geregelt. Beide Regelungstexte werden den Studierenden im Zuge der Studienzulassung (gemeinsam mit dem jeweiligen Studienplan) in Papierform ausgehändigt. Die Regelungstexte stehen auch leicht auffindbar auf der Homepage der KU Linz zum Download zur Verfügung.

Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur (§ 11 Abs. 1 Privathochschulgesetz - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 idgF). Gemäß § 16 Abs. 12 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO 2019) sind Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die Ausbildungsvereinbarungen öffentlich zugänglich zu machen.
Die Ausbildungsvereinbarung fällt unter keine der Vertragstypen des ABGB. Auf der Basis der privatrechtlichen Vertrags- und Formfreiheit handelt es sich daher um einen Vertrag sui generis, jedenfalls aber um ein Dauerschuldverhältnis. Als Verbrauchergeschäft zwischen Unternehmer (Privatuniversität) und Konsument (Studierenden) unterliegt der Ausbildungsvertrag darüber hinaus den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl 1979/140 idgF). Neben der Ausbildungsvereinbarung selbst bestehen auch generelle Regelungen, die in das Vertragsverhältnis einzubeziehen sind. Dazu zählen neben einschlägigen Bestimmungen des Statuts der KU Linz und der Studien- und Prüfungsordnung (siehe Downloadbereich) auch der jeweilige Studienplan (siehe Downloads bei den einzelnen Studienrichtungen), die Bibliotheksordnung (siehe Bibliothek) etc. Eine schriftliche Ausfertigung der Ausbildungsvereinbarung erfolgt nicht.

2. Hauptleistungen

Hauptleistungen der Privatuniversität sind das Erbringen der Lehre auf Universitätsniveau, die Ermöglichung des Studienabschlusses in der festgelegten Studienzeit (ein konkreter Studienerfolg wird jedoch nicht geschuldet) sowie die Zurverfügungstellung der dazu notwendigen Ressourcen. Die Studierenden haben die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrags sowie zum ordentlichen Betreiben des Studiums unter Einhaltung der einschlägigen studienrechtlichen Bestimmungen.

3. Formalbestandteile und Nebenleistungen

  • Die Vereinbarung wird zwischen der juristischen Person KU Linz und der/dem Studierenden geschlossen.
  • Bezeichnung der Studienrichtung
  • Einhaltung der studienrechtlichen Bestimmungen, Ordnungsvorschriften etc.
  • Beendigung der Ausbildungsvereinbarung durch Ablauf der vereinbarten Zeit, einvernehmliche Auflösung oder Kündigung (wobei Kündigungsgründe einerseits gesetzlich zwingend vorgesehen sind). Darüber hinaus können auch weitere Gründe individuell vereinbart werden. Mögliche vorzeitige Beendigungsgründe wären der Abbruch des Studiums durch die/den Studierenden etc.
  • Verwendung automationsunterstützt verarbeiteter Daten (Datenschutz)