Bischöflicher Fonds zur Förderung der KU Linz

Die Privatuniversität wird finanziell größtenteils von der Diözese Linz getragen. Um die Qualität der Forschung und Lehre sowie die öffentliche Wirksamkeit langfristig sicherzustellen, wurde der Bischöfliche Fonds zur Förderung der KU Linz eingerichtet. Das Fondsvermögen wird durch Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Die Vergabe der Mittel erfolgt über einen Beirat. Leiter des Bischöflichen Fonds zur Förderung der KU Linz ist Dr. Helmut Obermayr.

Zweck des Fonds ist beispielsweise  

  • die Unterstützung der Ausbildung von Theolog:innen, Philosoph:innen und Kunstwissenschafter:innen,
  • die Subvention von öffentlichen Symposien und Veranstaltungen,
  • die Unterstützung von Forschungsvorhaben,
  • die Förderung der Veröffentlichung von Buchprojekten und Tagungsbänden,
  • der Ankauf von Studien- und Fachliteratur durch die Universitätsbibliothek,
  • die Erhaltung historischer Buchbestände.

 Alle Zuwendungen an den Fonds können steuerrechtlich abgesetzt werden.

Folder des Bischöflichen Fonds zur Förderung der KU Linz

Die Bankverbindungen lauten:

Oberbank AG
IBAN AT82 1500 0007 2146 6399
BIC OBKLAT2L

Oberösterreichische Landesbank AG
IBAN AT40 5400 0000 0021 2373
BIC OBLAAT2L

E-Mail: 

Für Ihre Spende bedanken wir uns sehr herzlich!

Neu / Ergänzung ab 1. Jänner 2017

Mit der verpflichtenden Datenübermittlung ergeben sich ab 2017 weitreichende Änderungen im Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben: Der private Zahler von Spenden muss der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname, Geburtsdatum) bekanntgeben, will er seine Zahlung steuerlich verwerten. Die Berücksichtigung - erfolgt dann - ohne weiteres Zutun - automatisch aufgrund einer Datenübermittlung an das Finanzamt. Die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt (in der Steuererklärung oder im Rahmen eines gesonderten Antrages) ist nicht mehr möglich.

Die Datenübermittlung erfolgt unter Wahrung der hohen datenschutzrechtlichen Standards des E-Government-Gesetzes: Die Identifikationsdaten werden datenschutzkonform verschlüsselt und in Finanzonline als sicherem Medium übermittelt. Der Spender braucht sich künftig nicht mehr um die steuerliche Berücksichtigung zu kümmern.

Spenden, die aus dem Betriebsvermögen von Firmen geleistet werden, sind von dieser Änderung nur dann betroffen, falls die 10%-Grenze gemäß § 4a EStG insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden können. Die allfällige Berücksichtigung als Betriebsausgabe bleibt möglich.