Sponsoren und Förderer
Um ein dem Status der Institution angemessenes wirtschaftliches Arbeiten zu ermöglichen, das Studienangebot den Anforderungen der Zeit gemäß zu adaptieren und die Qualität von Forschung und Lehre auch in Zukunft sicherzustellen, sind wir auf die finanzielle Zuwendung von Sponsoren und Förderern angewiesen. Zahlreiche Partner aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft unterstützen uns in unseren Anliegen.
Wir bedanken uns bei unseren Sponsoren und Förderern sehr herzlich: (Reihenfolge alphabetisch)
- Energie AG
- gesellschaft für aus- und weiterbildung gmbh.
- Industriellenvereinigung Oberösterreich
- Industriellenvereinigung Österreich
- Oberbank AG
- Oberösterreichische Landesbank AG
- Oberösterreichische Versicherung AG
- Raiffeisen Landesbank Oberösterreich
- Schietz+Maureder Steuerberatung GmbH
- Sparkasse Oberösterreich
- VKB Volkskreditbank AG
- Wirtschaftskammer
Wenn auch Sie die Katholische Privat-Universität Linz in ihren Anliegen unterstützen möchten, wenden Sie sich bitte an unser Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring, Mag. Hermine Eder.
Neu / Ergänzung ab 1.1.2017:
Mit der verpflichtenden Datenübermittlung ergeben sich ab 2017 weitreichende Änderungen im Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben: Der private Zahler von Spenden muss der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname, Geburtsdatum) bekanntgeben, will er seine Zahlung steuerlich verwerten. Die Berücksichtigung - erfolgt dann - ohne weiteres Zutun - automatisch aufgrund einer Datenübermittlung an das Finanzamt. Die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt (in der Steuererklärung oder im Rahmen eines gesonderten Antrages) ist nicht mehr möglich.
Die Datenübermittlung erfolgt unter Wahrung der hohen datenschutzrechtlichen Standards des E-Government-Gesetzes: Die Identifikationsdaten werden datenschutzkonform verschlüsselt und in Finanzonline als sicherem Medium übermittelt. Der Spender braucht sich künftig nicht mehr um die steuerliche Berücksichtigung zu kümmern.
Spenden, die aus dem Betriebsvermögen von Firmen geleistet werden, sind von dieser Änderung nur dann betroffen, falls die 10%-Grenze gemäß § 4a EStG insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden können. Die allfällige Berücksichtigung als Betriebsausgabe bleibt möglich.