Entlehnung
- Wenn Sie in die Diözesanbibliothek Linz (Zweigstelle Bethlehemstrasse) kommen möchten, um für Sie interessante Werke auszuleihen, müssen Sie sich bei der ersten Ausleihe zur Benutzung anmelden. Vorbereitend können Sie dazu unser Anmeldeformular ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben mitbringen.
- Voraussetzung für die Entlehnberechtigung ist ein von der Diözesanbibliothek Linz ausgestellter oder anerkannter Entlehnausweis. Alles Weitere regelt die Gebührenordnung der Diözesanbibliothek Linz.
- Die gespeicherten Daten werden von der Diözesanbibliothek Linz ausschließlich für die interne Verwaltung und die Durchführung des Leihverkehrs verwendet.
- Die Bestände der Diözesanbibliothek Linz (Zweigstelle Bethlehemstrasse) sind grundsätzlich entlehnbar. Ausgenommen sind: alle Arten von Nachschlagewerken (Signaturbereich A), Bibeln, Gesetzes- und Quellentexte sowie Handbücher, sofern sie nicht als Mehrfachexemplar vorhanden sind. Die Bestände der Magazine sind ab Erscheinungsjahr 1850 entlehnbar. Die Bestände im Diözesanarchiv und in der Rombold-Bibliothek sind nicht entlehnbar.
- Außerdem sind von der Entlehnung aus der Diözesanbibliothek Linz (Zweigstelle Bethlehmstrasse) ausgeschlossen: Zeitschriften, Tafelwerke und Karten, Werke mit besonderen Wert, Loseblattausgaben, Microfilme und -fiches, DVD/CD-ROM, Semesterhandapparate für Vorlesungen und Seminare für die Dauer der entsprechenden Veranstaltungen.
Lehrende der KU Linz können auch die der Benützungsordnung von der Entlehnung ausgeschlossenen Medien aus der Diözesanbibliothek Linz (Zweigstelle Bethlehemstrasse) für maximal 1 Woche in die Institute entlehnen. Diese Entlehnform gilt außerhalb der Öffnungszeiten für den ganzen Bestand. Die Entlehnverbuchung ist am Selbstverbuchungsgerät vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann ein Entlehnbeleg an der Auskunftstheke hinterlegt werden.
Entlehnbedingungen: Eine Entlehnung ist während der Öffnungszeiten der Diözesanbibliothek Linz (Zweigstelle Bethlehemstrasse) möglich. Von einer Person können gleichzeitig höchstens 10 Medien entlehnt werden. Die Entlehnfrist beträgt 4 Wochen. Eine einmalige Verlängerung um weitere 4 Wochen ist möglich, außer es liegt eine Vormerkung vor. Die Bibliothek hat das Recht, ein entlehntes Medium jederzeit zurückzufordern. Bei Nichtbeachtung dieser Rückforderung kann der/die EntlehnerIn von der weiteren Bibliotheksbenützung ausgeschlossen werden. Auf entlehnte Medien ist eine Vormerkung möglich. Nach Ablauf der Entlehnfrist und der nicht zeitgerechten Rückgabe des entlehnten Mediums werden Überziehungsgebühren fällig. Nach Fristende werden im Abstand von je einer Woche drei Mahnungen, von denen die 3. mit einer eingeschriebenen Briefsendung erfolgt, verschickt.
- Säumnissgebühren regelt die Gebührenordnung der Diözesanbibliothek Linz.