
Spenden
Gemäß § 4a EstG sind Spenden an die Katholische Privat-Universität Linz steuerlich absetzbar.
| Empfänger: | Katholische Privat-Universität Linz |
| Bank | Oberösterreichische Landesbank AG |
| IBAN | AT40 5400 0000 0021 2373 |
| BIC | OBLAAT2L |
| Verwendungszweck: | Spende |
Möglichkeit der Förderung von Studierenden
An der KU Linz, einer privaten Einrichtung, ist es trotz der gesetzlichen Änderung betreffs Studiengebühren an staatlichen Universitäten erforderlich, Studienbeiträge in der entsprechenden Höhe auch weiterhin einzuheben. Dabei besteht die Möglichkeit des Erlasses bzw. der Reduzierung der Gebühr aufgrund sozialer Bedürftigkeit o. ä. Durch eine Spende mit dem Verwendungszweck "Studierendenförderung" wird dieses Anliegen in besonderem Maße unterstützt.
Zweckwidmung des Kirchenbeitrags: "Bildungs-Kirche"
Mit einer Zweckwidmung kann der Kirchenbeitrag in der Diözese Linz zu 50 % einem bestimmten Wirkungsbereich zugewiesen werden. Die Widmung an den Bereich “Bildungs-Kirche" kommt u.a. der Katholischen Privat-Universität Linz zugute.
Die Zweckwidmung kann über www.meinbeitrag.at/zweckwidmung in einem Online-Formular eingerichtet werden:
- Daten zur eindeutigen Zuordenbarkeit eingeben,
- "Bildungs-Kirche" als Bereiche auswählen (Dropdown-Menü) und
- Laufzeit festlegen (1 oder 3 Jahre).
Die Zweckwidmung verursacht keine Mehrkosten und kann jederzeit widerrufen werden.
Information zur steuerlichen Geltendmachung
Mit der verpflichtenden Datenübermittlung ergeben sich ab 2017 weitreichende Änderungen im Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben: Der private Zahler von Spenden muss der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname, Geburtsdatum) bekanntgeben (Angabe auf dem Zahlschein), will er seine Zahlung steuerlich verwerten. Die Berücksichtigung - erfolgt dann - ohne weiteres Zutun - automatisch aufgrund einer Datenübermittlung an das Finanzamt. Die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt (in der Steuererklärung oder im Rahmen eines gesonderten Antrages) ist nicht mehr möglich.
Die Datenübermittlung erfolgt unter Wahrung der hohen datenschutzrechtlichen Standards des E-Government-Gesetzes: Die Identifikationsdaten werden datenschutzkonform verschlüsselt und in Finanzonline als sicherem Medium übermittelt. Der Spender braucht sich künftig nicht mehr um die steuerliche Berücksichtigung zu kümmern.
Spenden, die aus dem Betriebsvermögen von Firmen geleistet werden, sind von dieser Änderung nur dann betroffen, falls die 10%-Grenze gemäß § 4a EStG insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden können. Die allfällige Berücksichtigung als Betriebsausgabe bleibt möglich.
